Allgemeines Hintergrundwissen zu GOZ und GOÄ Abrechnung durch den Zahnarzt
Behandlungen beim Zahnarzt sind erst nach Ablauf der Wartezeit (von üblicherweise 8 Monaten ab Versicherungsbeginn – teilweise abweichend) erstattungsfähig - maßgeblich ist das im Versicherungsschein dokumentierte Datum, nicht das im Aufnahmeantrag. Für Versicherungsfälle, die bereits vor Abschluss eingetreten sind, gibt es generell keine Leistungen.
Checkliste: So muss alles ablaufen, wenn zahnärztliche Maßnahmen geplant sind
- Informieren Sie Ihren Zahnarzt, bevor Maßnahmen geplant werden, dass Sie einen Kostenträger für z.B. Implantate, etc. haben. Zeigen Sie Ihrem Zahnarzt am besten Ihre Versicherungsunterlagen – im Idealfall haben Sie eine Leistungs-Übersicht, in der möglichst genau alle versicherten Leistungen aufgeführt sind (mit umfangreichen in Juristendeutsch abgefassten V ertragsbedingungen tun sich Zahnärzte oftmals schwer). Bitten Sie Ihren Zahnarzt auch, ggf. hochwertige Versorgungen, für die Sie einen Kostenträger haben (z.B. Inlays / Implantate) in die Behandlung mit einzubeziehen.
- Vor Durchführung von Zahnersatz-Maßnahmen unbedingt stets einen sogenannten Heil- / Kostenplan (= HKP) erstellen lassen. Dieser sollte immer zuerst an die gesetzlichen Krankenkasse geschickt werden. Lassen Sie sich von Ihrer Kasse bei Heil-/Kostenplänen die Erstattung in Prozent und auch als absoluten Betrag in Euro mitteilen! Auch wenn die Kasse nichts erstattet, muss dies i.d.R. von der Kasse bestätigt werden. Ihr privater Zusatzversicherer kann erst dann tarifgemäß leisten, wenn fest steht, wie viel Ihre gesetzliche Krankenkasse als Vorleistung erbringt.
- Heil-Kostenpläne senden Sie danach auch Ihren privaten Zusatzversicherer. Die Erstellung eines Heil-Kostenplanes ist für Sie als Patienten sehr wichtig. Sowohl die gesetzliche Krankenkasse als auch der private Versicherer prüfen so schon im Vorhinein, wie hoch die Erstattung bzw. Ihr Eigenanteil ausfallen wird. Zusätzlich wird geprüft, ob die Abrechnung des Zahnarztes korrekt ist oder ob sich hieraus Probleme ergeben – es ist für Sie enorm wichtig, das vor Behandlungsbeginn zu erfahren – danach ist es ggf. zu spät, um noch mal mit dem Zahnarzt über den Kostenplan zu sprechen.
- Rufen Sie vorher bei Ihrem privaten Zusatzversicherer die Telefonzentrale an, fragen Sie unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer nach dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter hinsichtlich Zahnleistungen. Lassen Sie sich am besten den Namen buchstabieren und die Telefondurchwahl- und Faxnummer genau mitteilen. Machen Sie sich stets eine Notiz, wann genau (Datum, Uhrzeit) Sie mit wem gesprochen haben.
- Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeiter Ihres Zusatzversicherers auf und erfragen Sie die Abläufe.
- Wenn eine Erstattung unklar ist, ganz oder zum Teil verweigert wird, rufen Sie am besten zuerst Ihren Sachbearbeiter an und lassen sich genau erklären, wieso und warum das so ist. Fragen Sie unbedingt, ob die Position dann erstattet wird oder worden wäre, wenn diese Ihr Zahnarzt in anderer Weise bzw. „richtig“ abgerechnet hätte. Wenn eine Erstattung trotz Ihrer Rückfrage bzw. Reklamation zu Unrecht verweigert wird, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen und werden uns dafür einsetzen, dass nachweislich zu Unrecht verweigerte Erstattungen im Endeffekt doch noch erfolgen.
- Nach Behandlung die Original-Rechnungen direkt beim Versicherer einreichen. Anschreiben dazu, mit Ihrem Absender, Rufnummer, Emailadresse und Versicherungsnummer.
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