. .

Erstattungsservice für die Zahnzusatzversicherung (für Zahnarzt-Patienten) Unterstützt von: www.hanswaizmann.de

Checkliste: was können Sie vor Beginn einer Behandlung beachten, damit später Ihre private Krankenversicherung reibungslos erstattet:

Während GKV-Versicherte nie eine Rechnung zu Gesicht bekommen, sofern die Kasse leistet, daher auch nichts überprüfen müssen, ist es bei Privat Voll- oder Zusatzversicherten umgekehrt. Sie bekommen vom Behandler oder Apotheker eine Rechnung und müssen diese überprüfen. Sie bekommen nämlich die Rechnung persönlich und sind prinzipiell persönlich zur Zahlung der Rechnung auch verpflichtet. Wenn man privat versichert ist, hat man sich, wie schon erwähnt, eine private Rückversicherung ausgesucht, die einem letztendlich möglichst alle Rechnungen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit angefallen sind, „rück“ erstatten soll. Prinzipiell werden von einer privaten Krankenversicherung nur ganz bestimmte, nämlich die in den mit dem Unternehmen vereinbarten Versicherungsbedingungen definierten Kosten erstattet. Alle derartigen Kosten sind mit "erstattungsfähigen" Rechnungsbelegen nachzuweisen.

Ein häufiges Problem bei der Erstattung seitens privater Krankenversicherungen ist, dass:

  1. für bestimmte Behandlungskosten gar keine Rechnung vorliegt/ausgefertigt worden ist (z.B. wenn alte Menschen privat gepflegt werden, geschieht das regelmäßig ohne Rechnung).
  2. Rechnungen nicht 100%ig korrekt vom Arzt / Zahnarzt ausgefertigt werden oder
  3. etwas nicht im Versicherungsschutz inkludiert ist, Kosten daher nicht erstattungsfähig sind.

TIPP: Danach sollten Sie vor Erbringung von „ Gesundheits-„ Leistungen fragen:

Erklären Sie dem Arzt im Vorfeld einer Behandlung, dass Sie Wert darauf legen, vorher zu erfahren, wenn eine Behandlung durchgeführt wird, bei der es vorkommen kann, dass diese zuweilen oder generell nicht von allen privaten Krankenkassen erstattet wird. Gute Ärzte wissen, dass alle Privatversicherten sehr unterschiedlich, von sehr gut bis schlecht privat krankenversichert sein können und nehmen darauf Rücksicht, dass Ihre Patienten nach der Behandlung nicht vor Rechnungen sitzen, welche keine private Krankenkasse zahlt. Ein guter Arzt sollte auf jeden Fall wissen, welche von ihm angewendeten Behandlungsmethoden Erstattungsprobleme verursachen können.

Sofern ein Hinweis gegeben wird, dass eine Erstattung für eine bestimmte Behandlung unsicher ist, empfehlen wir dringend, aufzuschreiben wie die Behandlung heißt und abgerechnet wird, und dann eben am besten im Vorfeld dieser Behandlung beim Versicherer, Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zu erfragen, ob und ggf. wie viel bei dieser Leistung überhaupt erstattet wird.

Arztrechnungen müssen folgende Merkmale aufweisen, damit eine Abrechnung überhaupt möglich ist:

  • Name, Berufsbezeichnung, Adresse des Behandlers, Zahn-/ Arzt / Heilpraktiker etc.
  • Vor- und Nachname der behandelten Person (auf allen Belegen).
  • Datum der Leistungserbringung (Behandlungstag/e).
  • Diagnose/n (Ausnahme: Zahnarzt-, Röntgen- und Laborrechnungen).
  • Angabe der angewendeten Gebührenordnung (GOÄ, GOZ, GebüH)
  • GOÄ-Ziffern, GOZ-Ziffern, Steigerungsfaktor, ggf. analog angewendete GOÄ/GOZ Ziffern mit Texthinweis.
  • Begründung für erhöhten z.B. über 2,3-fachen Steigerungssatz abgerechnete GOÄ bzw. GOZ Leistung.
  • Bei Überschreiten des 3,5-fachen Gebührensatzes eine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung.
  • Nötigenfalls eine besondere Begründung, für die medizinische Notwendigkeit einer Behand-lung (z.B. Veneers beim Zahnarzt gelten als kosmetische Leistung können jedoch mit explizi-ter Begründung auch als medizinisch notwendig angesehen werden, wenn diese eine " Stütz-funktion " haben quasi zur Vermeidung von anderweitigem Zahnersatz eingesetzt werden).

Das müssen Sie nach Erbringung von „ Gesundheits-„ Leistungen beachten:

Wenn Sie die Rechnung von einem Arzt oder anderen Heilbehandler (Heilpraktiker, Physiotherapeuten etc.) erhalten, prüfen Sie zuerst, ob die oben aufgeführten Angaben vollständig sind. Es liegt in Ihrem persönlichen Interesse, jede Rechnung vor Einreichung beim Versicherer auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen oder im Vorfeld einer Behandlung prüfen zu lassen, um die nachträgliche Erstattungsleistung nicht zu gefährden.

Prüfen Sie, ob die aufgeführten Leistungen überhaupt alle (und im geforderten Umfang) bei Ihnen durchgeführt worden sind. Sind die Steigerungsfaktoren angemessen (falls Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich dies speziell evtl. noch mal vom behandelnden Arzt / Zahnarzt erklären). Ist der berechnete Endbetrag korrekt?

Ihr Privatversicherer kann Ihnen bei der Rechnungsprüfung behilflich sein. Rufen Sie die Hotline Ihres Versicherers an und erfragen Sie den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

Sofern Sie sich bei einer Rechnung nicht sicher sind, ob diese auch korrekt gestellt wurde, sollten Sie zunächst noch mal den Arzt befragen, evtl. kann er Missstände aufklären. Andernfalls reichen Sie die Rechnung (ggf. mit Anmerkungen) vor Bezahlung zunächst beim Versicherer ein, der die Rechnung noch mal von einem Abrechnungsspezialisten überprüfen lässt.

Wenn Sie Rechnungen zur Erstattung an die Versicherung schicken, wird zusätzlich benötigt:

  • Die Versicherungsschein-Nummer (bei allen Zuschriften).
  • Bankverbindung für die Leistungserstattung.
  • Sollte etwas fehlen, erhält man ohnehin umgehend Nachricht von der Versicherung, was nachgereicht werden muss.

Wichtiger TIPP:

Jede Behandlungsrechnung ist ja auch auf ihre Art einmalig, viele Behandlungen hatte man vorher noch nie. Daher verhalten sich die meisten privaten Krankenversicherer weit besser als ihr Ruf. Sofern etwas fehlerhaft ist bzw. eine Rechnung überhöht, erhält der Betreffende meist doch seine Erstattung auf „Kulanzbasis“, dann allerdings mit dem entsprechenden Hinweis, was gefehlt hat, was ggf. überhöht oder nicht korrekt abgerechnet worden war. Sofern danach noch etwas unklar ist, ist es wichtig, dieses zuerst von einem Sachbearbeiter der Versicherung erklären lassen und damit dann unbedingt zum Arzt gehen und mit ihm besprechen, wie der danach abrechnet, sofern weitere Behandlungen anstehen.

Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind jedoch in der Regel bereit auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungs-einreichung und geben dem Patienten i. d. R. solange Zeit mit der Bezahlung bis der Patient das Geld von seiner Versicherung erhalten hat.

TIPP: Seriöse Ärzte drängeln nicht mit der Bezahlung, sondern geben Ihnen zeitlich soviel Spielraum, dass Sie ausreichend Zeit haben, eine höhere Rechnung, erst von Ihrem Versicherer erstattet zu be-kommen. Sollte das nicht der Fall sein, reklamieren Sie und wenn das nicht hilft, sollten Sie durchaus darüber nachdenken, ob das Verhalten des Arztes kundenfreundlich ist, ggf. sogar den Arzt wechseln.

Sonstige Arznei-/Behandlungskosten

Apothekenkosten müssen generell vor bezahlt und werden gesammelt und später mit sonstigen Arztrechnungen/Honorarforderungen beim Versicherungsunternehmen zur Erstattung eingereicht.

Bei Krankenhausaufenthalten beachten:

Wer ins Krankenhaus muss, dem kann das in zwei Bewusstseins-Zuständen passieren

  • Fall 1: Sie sind bei Bewusstsein und können bei Aufnahme angeben, wie Sie krankenversichert sind.
  • Fall 2: Sie sind bewusstlos (Unfall, Schlaganfall dgl.) und werden vom Notarzt eingeliefert.

Fall 1: Ist der häufigere. Als erstes werden Sie gefragt, ob Sie Kassen- oder Privatpatient sind.

Achtung: Viele die privat versichert sind, wissen oft gar nicht (mehr) oder denken im Ernstfall gar nicht mehr daran, ob Sie privat nur Mehrbettzimmer ohne Chefarzt (also Kassenversicherungsniveau) versichert haben (gemäß heutiger Devise „ geiz ist geil „). Wer hier versehentlich glaubt, als Privat-versicherter ist er per se „ privat „ und damit mit Leistung für Chefarztbehandlung versichert, der begeht einen folgenschweren Irrtum, der ihn teuer zu stehen kommen kann. Wenn sich hinterher herausstellt, dass das gar nicht abgedeckt ist, können exorbitant hohe Kosten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus auf Ihn zukommen, sobald die Rechnung gestellt wird.

TIPP: Wenn irgend möglich, klären Sie vor einem Krankenhausaufenthalt genau, wie Sie stationär versorgt werden können, ob nur die einfache kassenärztliche Versorgung gedeckt ist (falls Sie beim Abschluss Geld sparen wollten, ist wahrscheinlich nur die einfache Versorgung gedeckt) oder ob Sie sich so versichert haben, dass tatsächlich der Privatpatientenstatus im Krankenhaus abgedeckt ist, die bessere Unterbringung im Krankenhaus mit Ein- oder Zweibettzimmeranspruch und ob auch für die Chefarztbehandlung geleistet wird. Am besten rufen Sie oder Angehörige beim für Sie zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung an. Zusätzlich sollten Sie weitergehend danach fragen, ob im Ernst-fall auch eine Erstattung über dem 3,5-fachen Gebührensatz für Chefärzte möglich ist.

Wenn Sie dementsprechend im Vorfeld mit Ihrer Versicherung einen Krankenhausaufenthalt ankündi-gen und sich genau erklären lassen,was zu beachten ist und dann bei Aufnahme im Krankenhaus alle Angaben dementsprechend richtig machen können, kann eigentlich nichts schief gehen.

Als Versicherter erhalten Sie dann ggf. sogar von Ihrem Krankenversicherungsunternehmen für einen konkreten Fall eines stationären Aufenthaltes eine sog. Kostenübernahmeerklärung. Damit brauchen Sie nicht mehr in Vorleistung zu treten. Das Krankenhaus rechnet dann alle Kosten direkt mit dem Versicherungsunternehmen ab. Auch wenn Sie nicht mit Ihrem Versicherer vor Aufnahme in einem Krankenhaus telefoniere und alles Regeln/besprechen (was von uns immer dringend angeraten wird), nehmen Krankenhäuser heutzutage, wenn Sie Ihre Versichertendaten bzw. –karte vorgelegt haben, mit dem Versicherer direkt Kontakt auf und holen (im eigenen Interesse!) die eben erwähnte Kosten-übernahmeerklärung ein.

Fall 2: Wenn Sie bewusstlos (Unfall, Schlaganfall dgl. ) im Krankenhaus eingeliefert werden.

Wichtiger TIPP: Sie sollten eine Privat-Versichertenkarte in Ihrem Geldbeutel ständig bei sich führen. Dann können Krankenhäuser, für den Fall, dass Sie bewusstlos eingeliefert werden ggf. anhand Ihrer Versicherten-karte Kontakt mit Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen aufnehmen. Sollten Sie keine solche Karte erhalten haben, schreiben Sie unbedingt auf einen Zettel, den Namen des privaten Krankenversicherungsunternehmens drauf, bei dem Sie versichert sind, Ihre Versicherungsnum-mer und, ob Sie im Krankenhaus Ein-/Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung versichert haben. Diesen Zettel sollten Sie dann im Geldbeutel immer dabei haben.

Startseite Zahnzusatzversicherung

Service-Leistungen für Patienten

  • Online Tarif-Prüfservice
  • Online Erstattungs-Hotline
  • Checklisten & Infos zur richtigen Abrechnung
  • alle Services für Patienten anzeigen

Informationen für den Zahnarzt

  • Erstattungs-Hotline für Zahnärzte
  • Abrechnungs-Infos für Zahnärzte
  • alle Services für den Zahnarzt anzeigen