Abrechnung mit einer Zahnzusatzversicherung – mögliche Probleme
Die Abrechnung nach GOZ ist fast schon eine Wissenschaft für sich. Daher sollte eine gute Zahnarztpraxis eine Abrechnungskraft haben, die möglichst gut Bescheid weiß, ob und wie viel Privatversicherer allgemein bei bestimmten unterschiedlichen Abrechnungsarten erstatten sollten. Das hat aber auch Grenzen, wenn Sie die folgenden Ausführungen lesen und verinnerlichen (Versicherungsvergleiche).
Man darf nicht vergessen, dass der Zahnarzt Mediziner ist, der in erster Linie sein Fachwissen im medizinischen Bereich studiert hat. Manch einer könnte viel mehr aus der GOZ herausholen und rechnet womöglich bisher sogar zu seinen Ungunsten ab. Das Wissen um Freiräume bei der GOZ-Abrechnung kommt sowohl dem Zahnarzt als auch dem Patienten zu Gute, wenn so abgerechnet wird, dass Behandlungen auch von einem Privatversicherer tariflich erstattet werden können. Es lohnt sich also für den Zahnarzt in dieses Wissen um GOZ-Abrechnung zu investieren. Dafür gibt es (oft nicht billige) Seminare, wo man dieses Fachwissen erwerben kann. Ein guter Tipp für Zahnärzte ist, auf www.praxisassistent.de für wenig Geld eine CD-Rom zu erwerben, wo neben vielem anderen wissenswertem diesbezüglich viele „Kniffe“ für vorteilhafte Abrechnungsmethoden nachlesbar sind.
Ein Hauptproblem bei der Abrechnung mit Privatversicherern ist darin begründet, dass bei über 50 Anbietern, ein seit Jahrzehnten bestehender sehr harter Wettbewerb dazu geführt hat, dass sowohl in der privaten Vollkrankenversicherung, aber auch bei den Zahnzusatzversicherungen, unzählige Tarifangebote/varianten existieren. Allein ein einziger Tarif eines Anbieters kann im ambulanten Bereich mit fünf und mehr Selbstbehaltstufen von z.B. 0, 300, 600, 900, 1200, 1500, 1800 € Selbstbehalt im Jahr abgeschlossen werden. Oft gibt es mehrere Zahntarife bei einem Anbieter, besssere und schlechtere. Eine Zahnarztpraxis darf auf keinen Fall den Fehler machen, wenn ein Patient bei der Anmeldung sagt, er sei privat vollkrankenversichert, anzunehmen man könne jedwede bessere und teurere Leistung dann problemlos abrechnen. Im Zuge des Wettbewerbs kamen in der Vollkrankenversicherung im wörtlichen Sinne Billigtarife auf den Markt. Unwissende Vermittler und Kunden, glauben perse privat perse besser versichert zu sein. Mit einem Billigtarif kann es sein, dass z.B. beim Zahnersatz nur 50 oder 60 % versichert sind und hinzu kommen mannigfaltige Begrenzungen, die z.B. in den ersten Jahren aufgrund von Summenbegrenzungen sehr restriktiv sind und hinzu kommen können weitere Begrenzungen, z.B. schwache Leistungen auf einer Laborkostenliste.
Jede Arzt-/Zahnarztpraxis ist daher gut beraten, auf keinen Fall zu unterstellen, dass Privatversicherte durch die Bank besser versichert seien als gesetzlich Krankenversicherte. Es ist vielmehr so, dass jeder Privatpatient der in die Praxis kommt, einen indivduellen Schutz hat, der sehr gut, mittelmäßig und sogar schlechter als GKV-Schutz sein kann. Zahnleistungen sind sowohl bei Voll- wie Zusatzversicherungen auch höchst unterschiedlich und reichen von schlecht bis sehr gut. Eigentlich wäre es deshalb sehr sinnvoll, wenn sich jeder Zahnarzt vor einer Behandlung genau ansehen würde, wie bzw. unter welchen Bedingungen, wie weit die Leistungen der Krankenversicherung seines jeweiligen Privatpatieten gehen oder inwieweit diese (stark) eingeschränkt sind. Nur das verursacht natürlich eine Menge Aufwand. Der Vorteil allerdings wenn das vom Arzt gemacht würde liegt klar auf der Hand: Es ist Service am Patienten = Kunden und auch ein gewisser Schutz davor, dass eigene womöglich überhöht angesehene Rechnungen am Ende nicht bezahlt werden.
Ganz besonders bei Zahnzusatzversicherungen gibt es extrem große Leistungsunterschiede. Die meisten Anbieter, über 90 %, leisten einzig nur für Zahnersatz und nicht für Zahnbehandlungen. Es gibt historisch bedingt Angebote, die nur 20, 30 % bei Zahnersatz absichern und in den Prospekten steht dann noch irreführenderweise, man könne mit GKV zusammen bis 90 % bekommen. Viele GKV-Versicherte glauben, mit solchen Zahn-Zusatzversicherungen, die nur 20, 30 %von der Gesamtrechnung abdecken, das würde voll ausreichen, weil die GKV ja noch 50, 60, 65 % leistet. Ein Irrglaube, weil beim Zahnersatz die eben genannten Prozentsätze bezogen auf die seit 2005 geltenden Festzuschüsse, ja nur für eine einfache Regelversorgung gelten. Alles was besser aufwändiger gemacht werden kann, kostet bedeutend mehr und dafür gibt es nichts von der Kasse (z.B. 1 Implantet kostet 1.800 €, Festzuschuß 50 % von 700 € = 350 €; der Eigenanteil beträgt dann 1.450 €, weniger als 20 % deckt die Kasse, über 80 % beträgt der Eigenanteil).
Speziell die Leistungen der einzelnen Versicherer im Zahnbereich sind also extrem unterschiedlich. Die meisten Anbieter leisten ausschließlich für Zahnersatz, wohingegen wenige sogar auch für hochwertige Zahnbehandlungen allgemein leisten. Leistungen für Zahnersatz unterscheiden sich massiv. Die meisten Tarife leisten nur 20, 30, 40%, während andere inkl. GKV-Leistung 80 bis 90% erstatten. Zusätzlich gibt es oftmals viele Beschränkungen, wo der Teufel im Detail zu finden ist. Funktionsanalytische und –therapeutische Maßnahmen oder Knochenaufbau beim Implantat sind oft von der Leistung ausgenommen. Manche Versicherer begrenzen bei bestimmten Behandlungen, z.B. Inlays oder Implantate, die maximal erstattungsfähigen Beträge (z.B. max. 250 Euro für ein Inlay oder max. 600 oder 1000 Euro für ein Implantat).
Die sicherste Methode um teuere Überraschungen vorzubeugen, ist es daher, vor Behandlungsbeginn einen Heil-Kostenplan zu erstellen und diesen vor Durchführung einer Maßnahme, bei der jeweiligen Zahnzusatzversicherung einzureichen. Dann erfährt man schon im Vorfeld, in welchem Umfang die Kosten der Behandlung übernommen werden und wo Einschränkungen bestehen. Sobald eine Behandlung ausgeführt ist, ohne vorher einen Kostenplan erstellen und prüfen zu lassen, hat der Versicherte hinterher praktisch keinerlei Einflußmöglichkeit mehr auf Art/Umfang der Behandlung und auch nicht mehr darauf, wie und ob das alles korrekt in Rechnung gestellt wird. Allenfalls kann ihm nachhinein bei falscher oder zu Unrecht überhöhter Rechnung reklamiert werden vom Patienten, dass ihm der Arzt/Zahnarzt eine korrigierte Rechnung ausstellt. Was auch noch möglich ist, weil die meisten Versicherer wenn erste Leistungsfälle eingehen und dabei etwas falsch gemacht wird, ist das, dass man erfragen kann und sogar erklärt bekommen kann, dass diese oder jene Position höher erstattet werden könnte, wenn nur die Rechnung (die ja schon vorliegt) dementsprechend abgeändert würde. So hat der Versicherte Gelegenheit seinen Arzt um entsprechende Abänderung zu bitten und wenn der das macht, kommt wenn alles gut geht eine Erstattung ohne Einschränkung oder mit geringerer Kürzung heraus.
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