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Erstattungsservice für die Zahnzusatzversicherung (für Zahnarzt-Patienten) Unterstützt von: www.hanswaizmann.de

Welche Behandlungen werden von Privatversicherern grundsätzlich übernommen?

So unterschiedlich der Leistungsumfang der einzelnen Privatversicherer auch ist, so lassen sich dennoch Aussagen darüber machen, welche Behandlungen normalerweise im Umfang einer Privatversicherung enthalten sind und welche nicht bzw. nur selten.

Fest steht: jegliche Behandlungen, die erstattungsfähig sind, müssen vom Zahnarzt für „medizinisch notwendig“ erachtet werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass Behandlungen, die rein kosmetischer Natur sind (z.B. Bleaching), natürlich nicht erstattungsfähig sind.

Die meisten Privatversicherer leisten ausschließlich für Zahnersatz, d.h. z.B. Kronen und Brücken – die meisten Anbieter berücksichtigen mittlerweile den Wunsch der Patienten nach möglichst hochwertiger Zahnersatz-Versorgung und erstatten auch Implantate und Inlays. Allerdings leisten nur die wenigsten Versicherer für normale Zahnbehandlungen (z.B. Prophylaxe / PZR).

Behandlung wie viele private Zahnzusatzversicherungen
leisten für diese Behandlungen
wie viele private Zahnzusatzversicherungen leisten für diese Behandlungen nicht
     
Krone 100 % 0 %
Brücke 100 % 0 %
Implantat 70% 30%
Inlays / Onlays 60 % 40 %
Knochenaufbau 60 % 40 %
Funktionsanalyse / -therapie 60 % 40 %
Kieferorthopädie 20 % 80 %
Kunststofffüllung 10 % 90 %
Prophylaxe / prof. Zahnreinigung 10 % 90 %
Wurzelbehandlung 5 % 95 %
Parodontosebehandlung 5 % 95 %
Parodontitisbehandlung 5 % 95 %

 

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