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CSS - Frage zur Kostenerstattung bei PZR
Frage:
Eines fällt mir dabei unlieb auf:
Sie geben für die CSS (vgl. Ihr Leistungsvergleich) für die
CSS "professionelle Zahnreinigung" an ohne auf die
entsprechende Klausel : "keine Erstattung wenn eine Berechung als Verlagensleistung erfolgt" hinzuweisen.
Damit wird ja die Prophylaxe quasi wieder as absurdum geführt.
Der Tarif der ARAG enthält die "professionelle Zahnreinigung" in jedem Falle.
Warum sollte ich mich aus Ihrer Sicht dennoch für die CSS entscheiden?
Sie geben für die CSS (vgl. Ihr Leistungsvergleich) für die
CSS "professionelle Zahnreinigung" an ohne auf die
entsprechende Klausel : "keine Erstattung wenn eine Berechung als Verlagensleistung erfolgt" hinzuweisen.
Damit wird ja die Prophylaxe quasi wieder as absurdum geführt.
Der Tarif der ARAG enthält die "professionelle Zahnreinigung" in jedem Falle.
Warum sollte ich mich aus Ihrer Sicht dennoch für die CSS entscheiden?
Antwort:
Sehr geehrte Frau U.,
in unserem Leistungskatalog unter Punkt 13 ist ausführlichst erläutert, welche Abrechnungsmöglichkeiten für die PZR von der CSS akzeptiert werden.
Darin ist ebenso erläutert, dass eine Abrechnung als "Verlangensleistung" von der CSS-Versicherung NICHT akzeptiert wird.
Das ganze ist eine rein abrechnungstechnische Frage, die Sie ggf. mit Ihrem Zahnarzt kurz besprechen sollten.
Natürlich geht man in aller Regel "freiwillig" zur Prophylaxe - diese ist ja rein vorbeugend. Dazu kann einen ja keiner zwingen.
Wenn jemand "normal" gute Zähne hat, dann sind im Regelfall ein bis zwei Prophylaxe-Sitzungen pro Jahr als rein vorbeugende Maßnahme aus medizinischer Sicht sinnvoll. Wenn das zutrifft, und eine medizinische Notwendigkeit also gegeben ist, dann sollte der Zahnarzt das auch entsprechend in der Abrechnung berücksichtigen.
Wenn eine Behandlung als "Verlangensleistung" gem §2.3 GOZ abgerechnet wird, dann geht der Versicherer davon aus, dass es sich eben nicht um eine medizinisch notwendige Prophylaxe-Behandlung handelt, mit der Folge, dass er die Leistung verweigert.
Bitte besprechen Sie die Möglichkeiten mit Ihrem Zahnarzt, der da sicherlich einen gewissen Abrechnungsspielraum hat.
Das gilt im übrigen genauso auch für die ARAG und andere Versicherer - die ARAG leistet für die PZR ebenfalls nicht, wenn als "Verlangensleistung" abgerechnet wird.
Wir sind so organisiert, dass wir schnell und korrekt 99 % aller Fragen per Email beantworten. Fragen senden Sie daher am besten per Email an uns.
Sie werden rasch perfekte Antwort bekommen.
Falls nötig, teilen wir Ihnen eine Sonder-Hotlinerufnummer mit.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Waizmann
Beantwortet von: Hans Waizmann - Experte Zahnzusatzversicherung
in unserem Leistungskatalog unter Punkt 13 ist ausführlichst erläutert, welche Abrechnungsmöglichkeiten für die PZR von der CSS akzeptiert werden.
Darin ist ebenso erläutert, dass eine Abrechnung als "Verlangensleistung" von der CSS-Versicherung NICHT akzeptiert wird.
Das ganze ist eine rein abrechnungstechnische Frage, die Sie ggf. mit Ihrem Zahnarzt kurz besprechen sollten.
Natürlich geht man in aller Regel "freiwillig" zur Prophylaxe - diese ist ja rein vorbeugend. Dazu kann einen ja keiner zwingen.
Wenn jemand "normal" gute Zähne hat, dann sind im Regelfall ein bis zwei Prophylaxe-Sitzungen pro Jahr als rein vorbeugende Maßnahme aus medizinischer Sicht sinnvoll. Wenn das zutrifft, und eine medizinische Notwendigkeit also gegeben ist, dann sollte der Zahnarzt das auch entsprechend in der Abrechnung berücksichtigen.
Wenn eine Behandlung als "Verlangensleistung" gem §2.3 GOZ abgerechnet wird, dann geht der Versicherer davon aus, dass es sich eben nicht um eine medizinisch notwendige Prophylaxe-Behandlung handelt, mit der Folge, dass er die Leistung verweigert.
Bitte besprechen Sie die Möglichkeiten mit Ihrem Zahnarzt, der da sicherlich einen gewissen Abrechnungsspielraum hat.
Das gilt im übrigen genauso auch für die ARAG und andere Versicherer - die ARAG leistet für die PZR ebenfalls nicht, wenn als "Verlangensleistung" abgerechnet wird.
Wir sind so organisiert, dass wir schnell und korrekt 99 % aller Fragen per Email beantworten. Fragen senden Sie daher am besten per Email an uns.
Sie werden rasch perfekte Antwort bekommen.
Falls nötig, teilen wir Ihnen eine Sonder-Hotlinerufnummer mit.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Waizmann
Beantwortet von: Hans Waizmann - Experte Zahnzusatzversicherung
Vorherige Frage zur Frage zur Abrechnung Zahnzusatzversicherung:
9
Frage zur Kostenerstattung bei Zahnzusatzversicherungen
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